Dr. med. Ute Rogowski · Tel. 0 92 81 - 8 60 91 21 · Fax 0 92 81 - 8 60 91 24 · ute.rogowski@arbeitsmedizin-hochfranken.de

Arbeitsmedizinische Vorsorge / Eignungsuntersuchungen

Sind Ihre Mitarbeiter/-innen ausreichend geschützt?

Arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV

(Arbeitsmedizinische-Vorsorge-Verordnung, Neufassung 2013)

Ziel ist vorrangig eine frühzeitige Erkennung und Verhütung von arbeitsbedingten Erkrankungen oder Berufskrankheiten. Die Vorsorge besteht in der Regel in einer Beratung des Arbeitnehmers und einer anlassbezogenen Untersuchung. Die Untersuchung kann vom Arbeitnehmer auch abgelehnt werden. Bescheinigt wird in jedem Fall nur die Teilnahme an der Vorsorge, eine Eignungsaussage erfolgt in der Bescheinigung nicht. Es wird unterschieden zwischen Angebotsvorsorge, Pflichtvorsorge und Wunschvorsorge. Anlässe für Vorsorge sind im Anhang der ArbMedVV aufgeführt. Vorsorge ist in der Regel eine mehrwertsteuerfreie Leistung.

Beispiele für Angebotsvorsorge:

  • Vorsorge Lärm (früher “ G 20″ bei Erreichen der Auslösewerte 80 dB(A)
  • Vorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten (früher „G 37“)

Beispiele für Pflichtvorsorge:

  • Vorsorge Lärm (früher „G 20“) bei Erreichen oder Überschreiten der Auslösewerte von 85dB(A)
  • Vorsorge bei vorschulischer Betreuung von Kindern (ehemals sog. „Untersuchungen nach Biostoffverordnung“)

Eignungsuntersuchungen:

Die Gefährdung des Arbeitnehmers kann eine Eignungsuntersuchung erforderlich machen. Häufig ist eine Eignungsuntersuchung notwendig, wenn die Tätigkeit mit einer Gefährdung Dritter einhergeht. Eignungsuntersuchungen sind in der Regel mehrwertsteuerpflichtig.

Beispiele für Eignungsuntersuchungen:

  • Untersuchung für Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeiten (ehemalige “ G 25″), z. B. Staplerfahrer, Kranbediener
  • Untersuchung bei Tätigkeiten mit Absturzgefahr (ehemalige “ G 41″)

Untersuchungen nach speziellen Rechtsvorschriften:

Diese Vorschriften fordern bestimmte Untersuchungen. Die Durchführung der Untersuchung einschließlich einer Feststellung der Eignung ist die Voraussetzung für die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit.

Beispiele:

  • Untersuchungen nach der Strahlenschutzverordnung bei Tätigkeit in entsprechenden Bereichen
  • Untersuchungen nach der Druckluftverordnung, bei Tätigkeit z. B. auf Baustellen mit Überdruck
  • Untersuchungen nach der Fahrerlaubnisverordnung

Untersuchung für das Tragen von schwerem Atemschutz bei Feuerwehren:

Bei Tragen von schwerem Atemschutz (ehemalig „G 26.3“) handelt es sich um eine Pflichtvorsorge. Eine Vorsorge beinhaltet aber keine Eignungsaussage (siehe oben).

Für Feuerwehren gilt seit 2019 eine gesonderte Regel, die DGUV Vorschrift 49, unter der alle Informationen über die Untersuchung für das Tragen von schwerem Atemschutz zu finden sind. Weitere Informationen siehe auch unter DGUV Regel 105-049.